Satzung des KGV Dreieck e.V. Brake
S a t z u n g
1. Name und Sitz
1.1. Vereinsname Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Dreieck e.V.“ und hat seinen Sitz in Brake.
1.2. Geschäftsadresse Die Geschäftsadresse ist:
Postfach 12 41 - 26912 Brake
Mitgliedschaft im Landesverband Niedersächsischer Gartenfreunde e. V. und Kreisverband Wesermarsch der Kleingärtner e. V.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer VR. - Nr.: 100024 eingetragen.
2. Gemeinnützigkeit
2.1. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.
2.2. Verzicht auf Gewinnabsichten
(a) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und lehnt jede mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab. Es darf keine Person durch Aus- gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(b) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Zweck und Aufgaben des Vereins
3.1. Zweck und Aufgaben Zweck und Aufgaben des Vereins sollen vor allem sein:
(a) Die Förderung des Kleingartenwesens, der Naturverbundenheit, der körperlichen und geistigen Entspannung sowie die fachliche Betreuung, Beratung und Schulung seiner Mitglieder.
(b) Die Schaffung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und der dazugehörenden Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.
(c) Die Beaufsichtigung und Weiterverpachtung von Kleingärten, Dauerkleingärten und Gemüseland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
(d) Den Kleingartenbau zu pflegen und seine Mitglieder anzuhalten, den Garten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über das Kleingartenwesen (z. B. dem Bundeskleingartengesetz) und der jeweils gültigen Gartenordnung zu bewirtschaften.
(e) Die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und insbesondere die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit innerhalb der deutschen Schreberjugend.
(f) Die Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohle der Allgemeinheit.
4. Mitgliedschaft
4.1. Grundsatz Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die uneingeschränkt über ihr Vermögen verfügen kann.
4.2. Definition der Mitgliedschaft
(a) Ordentliche Mitglieder sind solche, denen der Verein einen Garten weiterverpachtet hat.
(b) Fördernde Mitglieder sind solche, denen der Verein keinen Garten weiterverpachtet hat.
(c) Familienmitglieder sind solche, deren Lebensgefährten der Verein einen Garten weiterverpachtet hat.
(d) Ehrenmitglieder sind solche, die von der Mitgliederversammlung dazu berufen wurden (dazu gehören auch Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Vorstandes).
(e) Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.
4.3. Aufnahmeantrag
(a) Der Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Bescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme ist schriftlich zu erteilen. Ein Beschluss über die Nichtaufnahme bedarf keiner Begründung.
(b) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen und das Vereinsleben zu fördern.
4.4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.4.1. Grundsätze
Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung.
4.4.2 Freiwilliger Austritt
Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 3. Werktag im August erfolgen. Er wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
4.4.3 Ableben des Mitgliedes
Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
4.4.4. Ausschließung
4.4.4.1. Grundsatz
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
4.4.4.2. Verfahrensweise
Zur Beschlussfassung ist im Vorstand eine 2/3-Mehrheit notwendig.
Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzen einer Frist von zwei Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen zu äußern.Der Beschluss über den Ausschluss und die Begründung sind dem betreffenden Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu machen. Gegen den Bescheid steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt eingelegt werden. Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4.4.4.2. Gründe
Ausschließungsgründe können sein
a) falsche Angaben im Aufnahmeantrag.
b) die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand,
c) dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit,
d) die vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,
e) gröbliche Beleidigung des Vorstandes,
f) Verurteilung wegen Straftaten gegen Mitglieder des Vereins,
g) Verlust der Geschäftsfähigkeit
5. Rechte und Pflichten
5.1. Teilnahme an Mitgliederversammlungen
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
5.2. Bezug des Verbandorgans
Ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder erhalten das Organ des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde „Der KleinGarten“.
5.3. Gemeinschaftsarbeit
Jedes ordentliche Mitglied bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres, ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzperson abstellen oder die Gemeinschafts-arbeit abgelten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
5.4. Beitragszahlung
Das Mitglied ist zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge zu den festgesetzten Terminen verpflichtet.
5.5. Versicherung
Alle ordentlichen Mitglieder sind in einer Sammelversicherung incl. Freizeitunfall und Haftpflichtschäden versichert. Die Prämien sind mit dem Mitgliedsbeitrag fällig.
5.6. Wohnungs- und Namensänderung
Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Namensänderung.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Gesamtvorstand
6.1. Mitgliederversammlung
6.1.1. Grundsätzliches
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.
6.1.2. Sitz und Stimme
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6.1.3. Turnus
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag der Mitglieder muss schriftlich begründet sein.
6.1.4. Obliegenheiten
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahmen der Geschäfts-, Kassen- und Resivionsberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahlen des Vorstandes und der Revisoren,
d) die vorzeitige Abberufung von gewählten Vorstandsmitgliedern,
e) die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
f) die Festsetzung der Zahlungen der Mitglieder,
g) die Einsetzung von Ausschüssen,
h) die Änderung der Satzung,
i) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
j) die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.
6.1.5. Antragsberechtigung
Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden.Die Anträge sind vor der Beschlussfassung des Vorschlages der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.Anträge, die aus der Versammlung herausgestellt werden, bedürfen der Unterstützung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.
6.2. Vorstand
6.2.1. Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Vertretungsberechtigten Mitgliedern nach § 26 BGB und den gewählten Beisitzern.
6.2.2. Vertretungsberechtigte Mitglieder
Die vier vertretungsberechtigten Mitglieder nach § 26 BGB sind:
Der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der 1. Kassenwart,
der 1. Schriftführer.
Der Verein wird durch mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandmitglieder vertreten. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam mit einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
6.2.3. Gewählte Beisitzer
Die drei gewählten Beisitzer sind:
der 2. Schriftführer,
der 2. Kassenwart,
der Vereinsfachberater.
6.3. Der Gesamtvorstand
6.3.1. Zusammensetzung
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand nach 6.2.2. und 6.2.3.,
b) 1. Wegewart
c) 1. und 2. Stromwart,
d) 1. und 2. Wasserwart
e) 1. und 2. Grabenwart,
f) 1. Arbeitswart und weitere
g) Vorsitzende (r) Festausschuss,
h) 1. Versicherungsobmann,
i) Pressewart.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.12.2003 wurde die Satzung zu 6.3.1. geändert und am 17.02.2004 in das Vereinsregister AG Brake eingetragen.
6.4.1. Wahlen und Berufung zum Vorstand
Die vertretungsberechtigten Mitglieder und die gewählten Beisitzer des Vorstandes werden durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Mitgliederversammlung gewählt und zwar mit der Maßgabe,
in den ungeraden Jahren:
der 2. Vorsitzende
der 1. Kassenwart
der 2. Schriftführer und
der Vereinsfachberater
und in den geraden Jahren:
der 1. Vorsitzende
der 2. Kassenwart und
der 1. Schriftführer.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes läuft bis zur Beendigung der nächsten Mitgliederversammlung, in der die betreffenden Wahlen auf der Tagesordnung stehen. Wiederwahl ist zulässig.
6.4.2. Wahl weiterer Mitglieder zum Gesamtvorstand
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nach 6.3.1. b-e werden nach Bedarf alle zwei Jahre gewählt.
6.5. Geschäftsführung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einer besonderen Geschäftsordnung.
6.6. Geschäftsverteilungsplan
Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan sowie eine Geschäftsordnung, die mit der Satzung nicht im Widerspruch stehen dürfen.
6.7. Ehrenamtliche Tätigkeit
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen und Verdienstausfall durch Arbeitsversäumnisse werden bei entsprechendem Nachweis vergütet. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine im Rahmen seiner Tätigkeit entsprechende Aufwandsentschädigung bewilligt werden.
7. Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane
7.1. Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
7.1.1. Sitzungen des Vorstandes
Vorstandssitzungen sind monatlich und nach Bedarf zusätzlich vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzuberufen.
7.1.2. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich vom Vorstand gemäß § 26 BGB einzuberufen.
7.2. Tagesordnungen
Die Tagesordnungen sind mit der jeweiligen Einladung vorzuschlagen. Über die Annahme entscheidet das jeweils eingeladene Organ des Vereins. Einzelne vorgeschlagene Tagesordnungspunkte können von der Tagesordnung abgesetzt, neue nicht hinzugefügt werden.
7.3. Einladungsfristen
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen; zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen. Die Ladungsfrist für die Vorstandssitzung gilt auch als eingehalten, wenn die Sitzung im Jahresterminplan beinhaltet ist.
7.4. Versammlungseinleitung
Die Sitzungen oder Versammlungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden geleitet.
7.5. Beschlussempfehlung
7.5.1. Grundsatz
Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand einer Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist.
7.5.2. Verbindlichkeit
Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
7.5.3. Begriffsbestimmungen zur Feststellung der Mehrheit
Bei der Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ungültige oder nicht ausgefüllte Stimmzettel abgeben, sind nicht mitzuzählen.Unter einfacher Stimmenmehrheit wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der gültigen Stimmen.Für die Berechnung 2/3-, 3/4- oder 4/5-Mehrheit wird entsprechend verfahren. Werden vorstehende Mehrheiten nicht erreicht (z. B. Stimmengleichheit), gilt der Antrag als abgelehnt oder die Wahl als nicht vollzogen.
7.5.4. Beschlussfassung über Anträge
Die Organe beschließen über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit.
7.5.5. Vorstandswahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden in einzelnen Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
7.5.6. Einsetzen von Ausschüssen
Ausschüsse können in ihrer Gesamtheit mit einfacher Stimmenmehrheit eingesetzt werden.
7.5.7. Abberufung von gewählten Vorstandsmitgliedern
Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
7.5.8. Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
7.5.9. Auflösung und Änderung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins
Zur Auflösung des Vereins, zur Änderung seines Zwecks und seiner Aufgaben bedarf es einer 4/5-Mehrheit.
7.6. Niederschriften
7.6.1. Grundsatz
Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen.Die Niederschriften werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
7.6.2. Bekanntgabe und Beschlussfassung
Die Niederschriften der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern in geeigneter Weise – spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung - schriftlich zuzustellen. Wird die Niederschrift nicht acht Wochen vor der nächsten Mitglieder-versammlung zugestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Niederschrift. Ansonsten gilt die Niederschrift als beschlossen, wenn innerhalb von acht Wochen nach Zustellung kein Einspruch erfolgt. Über Einsprüche und Änderungsanträge entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes werden den Vorstandsmitgliedern schriftlich – spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung – zugestellt. Der Vorstand entscheidet über die Annahme.
8. Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Kassen- und Rechnungswesen
8.1. Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Sie sind zum 15.12. eines jeden Jahres vor dem Geschäftsjahr auf das Konto des Vereins zu überweisen oder einzuzahlen.
8.2. Sonderbeiträge und Umlagen
Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit festgelegt. Sonderbeiträge und Umlagen sind nach entsprechendem Beschluss auf das Konto des Vereins zu überweisen oder einzuzahlen.
8.3. Zahlungsfristüberschreitungen und Mahnungen
Bei allen Zahlungsfristüberschreitungen sind die ausstehenden Beträge bei dem betreffenden Mitglied umgehend unter Angabe der beschlossenen Säumniszuschläge anzumahnen.
8.4. Säumniszuschläge Die Höhe der zu zahlenden Säumniszuschläge wird mit einfacher Mehrheit durch den Mitgliederversammlungsbeschluss festgelegt.
8.5. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.12. bis zum 30.11. des folgenden Jahres.
8.6. Haushaltsvoranschlag Für das Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind.
8.7. Über- und außerplanmäßige Ausgaben Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparung an anderer Stelle ausgeglichen werden können.In besonderen Fällen kann über den Haushaltsvoranschlag hinaus bis 2.000,00 € aus bestehenden Rücklagen verfügt werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
9. Revisoren
Von der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Revisoren zu wählen, die nach eigenem Ermessen, mindestens jährlich, die Kasse, Bankkonten, Bücher und Belege des Vereins prüfen. Sie berichten hierüber dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung. Bei der Prüfung müssen mindestens zwei Revisoren anwesend sein. Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den prüfenden Revisoren zu unterzeichnen ist.
10. Einschränkungen oder Ergänzungen der Satzung
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
11. Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Stadt Brake, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.
12. Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
14.01.2006 beraten und beschlossen.