Die Gartenordnung des KGV Dreieck e.V. Brake 

Gartenordnung    

1. Kleingärten - Kleingartenanlagen  

1.1.  Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbs-mäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbau-erzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung). 

1.2.  Ein Kleingarten liegt in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). 

1.3.  Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest. 

1.4.  Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.  

2. Die Nutzung des Kleingartens  

2.1.  Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren. 

2.2.  Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten. Die Gemüsebeete und Blumenrabatten sollen einen gesunden, harmonischen Bewuchs an Kulturpflanzen aufweisen. Einseitige Kulturen (Monokultur) dürfen nicht angelegt werden. 

2.3.  Bei Anpflanzungen von Obstbäumen (Spalier- und Buschobst) und Beerensträuchern ist der Arten- und sortenbedingte Pflanzabstand einzuhalten. Auch Obsthochstamm ist als Schattenspender am Gartenhaus erlaubt. Die ordnungsgemäße Pflege der Obstgehölze (Schnitt, Düngung, Pflanzenschutzmaßnahmen) ist zu gewährleisten. 

2.4.  Ziersträucher und niedrig bleibende Zierkoniferen dürfen angepflanzt werden. Das Heranwachsen lassen von Park- und Waldbäumen (wie z. B. Linden, Birken, Fichten, Kiefern, Tannen, usw.) ist nicht erlaubt. Bei der Anpflanzung von Zier- und Wildobstarten sind nur solche Bäume und Sträucher zu wählen, die durch Rückschnitt und normaler Pflege auf eine Höhe von 3.50 m gehalten werden können. 

2.5.  Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf der Gehölze noch durch Nährstoffentzug und Wurzeldruck beeinträchtigt werden. Samentragende Kräuter sind vor dem Samenflug zu mähen oder zu beseitigen. 

2.6.  Pflanzen und Gehölze müssen, wenn sie krank sind oder keinen Lebensraum haben, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen (Krebs, Feuerbrand, usw.) besteht. 

2.7.  Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss abgefahren werden. Die Kompostanlage muss im hinteren Bereich der Parzelle angelegt und durch Anpflanzungen vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung Anderer führen. Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt und werden strengstens geahndet. Das Abbrennen im Freien ist laut Beschluss einer Gesamtvorstandssitzung vom 7. Januar 2005 verboten. Bei Nichtachtung wird eine Abmahnung, gegebenenfalls eine Kündigung ausgesprochen. 

2.7. a  Bei Grabenreinigungen ist auf Bewuchs und Tiere Rücksicht zu nehmen, wobei die Grabenprofile nicht verändert werden dürfen und der Wasserdurchfluss zu gewährleisten ist. Die Reinigung der Gräben soll laut Weisung der Behörde für Wasser- und Bodenverbände nur in der Zeit zwischen dem 15. August und dem 15. November durchgeführt werden. Während der Räumungsperiode ist jeweils nur eine Grabenseite zu reinigen. 

2.8.  Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nutztiere hat den Vorrang vor Pflanzen-schutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten sowie Futter- und Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten. 

2.9.  Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden (Windtrift, etc.)  

3. Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen  

3.1.  Das Vereinshaus dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und der Schulung, sowie gesellschaftlichen Zwecken des Vereins, seinen Mitgliedern und der Schreberjugend. Es besteht kein Verzehrzwang. Für das Vereinshaus kann der Vorstand eine Haus- und Benutzerordnung aufstellen. 

3.2.  Die Gemeinschaftsanlagen und Außeneinzäunungen sind in gutem Zustand zu halten. 

3.3.  Zäune und Hecken am gleichen Weg sind in gleicher Höhe und Ausführung anzulegen und zu erhalten. Soweit keine anderen Anordnungen getroffen sind, darf die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlage 1,20 m nicht überschreiten. 

3.4.  Störungen der Oberflächenentwässerung und Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind im Interesse des Umweltschutzes zu unterlassen. 

3.5.  Abgrenzungen zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen oder aus Holz sind im Sitzplatzbereich der Laube bis 1,80 m Höhe unter Einhaltung der Grenzabstände möglich. Zur Abwehr von Wildschäden dürfen Zwischenzäune bis zu einer Höhe von 0,80 m angebracht werden.  

4. Bebauung  

4.1.  Das Errichten oder Verändern der Gartenlaube und jeder anderen Baumaßnahme bedarf der schriftlichen Genehmigung, die beim Verpächter zu beantragen ist. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Genehmigung begonnen werden.

 4.2.  Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Gartenordnung stehen, müssen beseitigt werden.  

5. Versorgungsanlagen - Wasserversorgung  

5.1.  Die Wasserversorgung ist eine wesentliche Voraussetzung für die kleingärtnerische Nutzung. 

5.2.  Die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung bzw. bei Diebstahl der vereinseigenen Wasserversorgungsanlagen tragen die Pächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. 

5.3.  Die Kosten des Wasserverbrauchs tragen die Pächter. 

5.4.  Die Pächter haften für alle Schäden, die von ihm selbst, seinem Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten durch Einrichtung oder Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden. Elektrische Anlagen sind nach VDE–Vorschrift zu installieren. Veränderungen an der E-Anlage sind vom Fachwart – Strom abnehmen zu lassen. 

5.5.  Wege- und Sitzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Bitumen/Asphalt angelegt werden.  

6. Tierhaltung  

6.1.  Tierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von dem jeweiligen Tierhalter zu beseitigen. 

6.1. a  Das Beifüttern von herumstreunenden Katzen und anderen Wildtieren ist wegen der Ratten- und Ungezieferplage in der Kleingartenanlage verboten. 

6.2.  Bienenhaltung bedarf der Regelung durch den Kleingärtnerverein. 

7. Befahren der Wege  

7.1.  Das Befahren der Gartenanlage ist nur nach vorheriger Absprache (Schlüsseldienst) erlaubt. Über Ein- und Ausfahrten führt der Schlüsseldienst Buch. Während der Ruhezeiten ist das Befahren der Gartenanlage nicht erlaubt. Für die Zufahrt zum Vereinsheim besteht Sonderrecht (Musik-, Speisen-, Getränkeanlieferung). 

7.2.  Das angelieferte Material ist umgehend von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material abzusichern.  

8. Beseitigung von Abfällen  

8.1.  Gartenabfälle müssen soweit wie möglich kompostiert werden. 

8.2.  Nicht kompostierbare Abfälle, insbesondere auch kranke Pflanzenteile, sowie Schutt, Gerümpel, Unrat, usw. sind abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben werden. 

8.3.  Schädliche Abwässer sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Dies gilt auch sinngemäß für die Beseitigung von Pflanzenschutzmittel und Spritzbrühen.  

9. Ruhe und Ordnung  

9.1.  Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten. 

9.2.  Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten.             Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig in der Zeit von             

Werktags  07:00 Uhr – 20:00 Uhr           

Samstags 07:00 Uhr – 19:00 Uhr  benutzt werden.  

Die Mittagsruhe entfällt.        

Außer an Sonntagen und Feiertagen ganztägig.            

Einschränkungen bleiben dem Verpächter im Bedarfsfall vorbehalten. 

9.3.  Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht statthaft. 

9.4.  Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken ist, auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis, nicht zulässig. 

10. Schlussbestimmungen            

Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und dem Pächter geschlossenen Pachtvertrages.