Pachtvertrag KGV Dreieck e.V. Brake - Nur zur Ansicht! 

Kleingärtnerverein Dreieck e.V.   

Gartenpachtvertrag    

Unterpachtvertrag      

zwischen dem Kleingärtnerverein Dreieck e.V.  -  als Verpächter   -   

und dem Mitglied  - als Unterverpächter   

Herrn/Frau .................................

und Ehegatte …………….………………

oder Lebensgefährte/in .. ……………………………

wohnhaft in  ………………………………                                      

wird folgender Unterpachtvertrag abgeschlossen:    

§ 1 Gegenstand der Pachtung  

Der Verpächter verpachtet dem Pächter im Gebiet des Kleingärtnervereins Dreieck e. V.  den Kleingarten Nr. ………………..  von einer Größe von …………….. m² zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung. Mitverpachtet ist der auf den Kleingarten entfallende Anteil der Gemeinschaftsflächen. Leerstehende Gärten gelten als Gemeinschaftsfläche. Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich zurzeit befindet, ohne Gewähr auf offene oder heimliche Mängel und Fehler. Dem Pächter ist bekannt, dass das ständige Wohnen im Garten nicht erlaubt ist. Während der Dauer des Pachtvertrages hat der Pächter eine ständige Wohnung nachzuweisen. Jede Wohnungsänderung ist dem Verpächter sofort zu melden. Bei Nichtachtung sind eventuell auftretende Kosten durch den Pächter zu tragen.  

§ 2 Beginn und Ende des Pachtverhältnisses  

(1)  Das Pachtverhältnis beginnt mit Wirkung vom ………………………….  und endet, soweit es nicht vorher gekündigt wird, mit dem Erlöschen des Generalpachtvertrages vom 30. Mai 1980 gemäß Abschnitt I. dieses Vertrages. 

(2)  Das Pachtjahr läuft vom 1. Dezember bis zum 30. November eines jeden Jahres. 

(2a) Mit dem Beginn des Pachtvertrages ist eine Sicherheitshinterlegung zu leisten. Die Höhe der Hinterlegung beträgt pro Quadratmeter gepachtetes Gartenland 0,50 €.         

Der Betrag wird bis zur Aufgabe oder Neuverpachtung der Parzelle vom Vorstand zinslos bei der Landessparkasse zu Oldenburg, Filiale Brake – Boitwarden, im dortigen Bankschließfach Nr. 437 deponiert.         

Die hinterlegte Summe ist zweckgebunden und darf ausschließlich zur Wiederherstellung des Gartengrundstückes und zur Begleichung von Schulden gegenüber dem Verein verwendet werden. Beim Tod des Pächters endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des folgenden Kalendermonats. Dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten steht es frei, das Pachtverhältnis zu übernehmen (§ 12 BkleinG Sonderbestimmung). 

(3)  Das Pachtverhältnis endet automatisch, wenn dem Verpächter der Zwischenpachtvertrag gekündigt wird, außer in den gesetzlichen Fällen des § 10 Abs. 1 BkleinG. 

(4)  Der Verpächter kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn 

(a)  der Pächter mit der Zahlung eines Pachtzinses oder mit seinem Wassergeld, Stromgeld, evtl. Verzugszinsen und ähnlichen trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als einen Monat im Rückstand ist, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeskleingartenvereines zu kündigen. 

(b)  der Pächter oder von ihm auf seiner Kleingartenfläche geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachteilig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 

(5)  Der Verpächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens am 3. Werktag im August zum 30. November eines jeden Jahres zu kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.  

(6)  Der Verpächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens am 3. Werktag im Februar zum 30. November eines jeden Jahres zu kündigen, wenn 

(a)  die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf eine Größe von 400 m² zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spielplatz und sonstige Gemeinschaftsanlagen; 

(b)  planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; 

(c)  die als Kleingarten benutzte Grundstückfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung zugeführt oder alsbald für die Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes erfordert; 

(d)  die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung alsbald benötigt wird. 

(7)  Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 7, Buchstabe c) und d), spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. 

(8)  Der Pächter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats August zum 30. November des betreffenden Jahres schriftlich beim Verpächter eingegangen sein. Die Kündigung des Pächters löst keine Entschädigungsverpflichtung des Verpächters aus.  

(9)   Es wird vereinbart, dass die stillschweigende Verlängerung des Pachtverhältnisses durch das Fortsetzen des Gebrauchs der Kleingartenparzelle gemäß § 545 BGB ausgeschlossen ist.   

§ 3 Pachtzins  

(1)  Der Pachtzins beträgt zurzeit 0,30 € je m² und Jahr. Dieser Betrag ist bis zum 01.12. eines jeden Jahres an den Verpächter bzw. an den Kleingärtnerverein Dreieck e. V. im Voraus zu zahlen. 

(2)  Der Pachtzins kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhöht werden. 

(3)  Ein Erlass oder eine Minderung des Pachtzinses wegen Misswuchses, Wildschaden, Hagelschlags, Überschwemmung oder dergleichen kann nicht gefordert werden. 

(4)  Der Pächter erklärt sich bereit, an Gemeinschaftsarbeiten, die der Errichtung oder Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen dienen, mitzuwirken. 

(5)  Für erbrachte Leistungen (Wasser, Strom), die der Verein bereitstellt, müssen die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bezahlt werden.   

§ 4 Gewährleistung  

Der Kleingarten wird dem Pächter ohne Gewähr für genaue Größe, bestimmte Güte, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit zu der in §§ 1 und 5 bestimmten Nutzung überlassen.   

§ 5 Nutzung  

(1)  Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten. Blumenrabatten und Gemüsegarten sollten mindestens 25 % der Gesamtfläche des Gartens betragen. 

(2)  Der Pächter verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Umweltschutzes, des Baurechtes, des Abfall- und Wasserrechtes, Landschafts-schutzes und die Vorschriften der Baumschutzsatzung zu befolgen. 

(3)  Der Pächter darf die bestehenden Gartengrenzen nicht eigenmächtig verändern oder beeinträchtigen. 

(4)  Der Pächter ist berechtigt, eine Gartenlaube nach den geltenden Vorschriften zu errichten, sofern eine solche nicht vorhanden ist, bzw. durch Abbruch oder Brand verloren geht. 

(5)  Bauliche Anlagen bedürfen unbeschadet einer baurechtlichen Genehmigung der vorherigen Zustimmung durch den Verpächter. Hierunter fallen auch alle nachträglichen Änderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen.

(6)  Die Errichtung, Änderung, Ergänzung oder Erneuerung soll innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Zustimmung abgeschlossen sein. 

(7)  Baulichkeiten, Bauteile, Versorgungsanlagen usw., die entgegen geltenden Vorschriften errichtet wurden, sind auf Verlangen des Verpächters unverzüglich zu entfernen. 

(8)  Der Pächter ist nicht berechtigt, den Kleingarten oder Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters unter zu verpachten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.  

§ 6 Rückgabe des Pachtgegenstandes bei Beendigung des Pachtverhältnisses  

(1)  Der Pächter hat den Pachtgegenstand nach Beendigung des Kleingartenpacht-verhältnisses von seinem Eigentum (Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und Zubehör) zu räumen und im geräumten Zustand sowie in einem Zustand, der eine sofortige kleingärtnerische Weiternutzung ermöglicht, an den Verpächter zurückzugeben. 

(2)  Verpächter und Pächter können den Verbleib des Eigentums oder von Teilen des Eigentums auf der Kleingartenparzelle bei Beendigung des Kleingartenpacht-verhältnisses vereinbaren. Diese Vereinbarung kann zeitlich befristet werden.  

(3)  Der scheidende Pächter kann sich von der vorstehenden Pflicht zur Räumung des Pachtgegenstandes in dem Umfange befreien, in dem er dem Verpächter einen Kaufvertrag mit dem Folgepächter über die auf diesen übergehenden Sachen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nachweist. 

(4)  Ausschließlich der Verpächter hat das Recht, den Kleingarten an einen Folgepächter neu zu verpachten. Er ist auch dann nicht an die Empfehlung des Pächters gebunden, mit einem von ihm benannten Folgepächter abzuschließen, wenn der Pächter mit diesem bereits eine Einigung über die Höhe des zugelassenen Eigentums erzielt hat. Er wird sich einer entsprechenden Empfehlung aber nicht verschließen, wenn gegen die Person des Folgepächters keine Gründe ersichtlich sind. 

(5)  Kommen die Parteien gemäß § 6 Ziffer 2 und 3 dieses Vertrages überein, dass der scheidende Pächter sein Eigentum bei der Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses zurücklassen kann, ist grundsätzlich eine Wertermittlung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen vorzunehmen. Die Wertermittlung ist im Falle der Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch den Kündigenden rechtzeitig beim Verpächter zu beantragen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der scheidende Pächter bzw. der Verursacher der Wertermittlung, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen. 

(6)  Die Wertermittlung kann nur durch zugelassene Wertermittler des Verpächters vorgenommen werden. Sie erfolgt nach den jeweils gültigen Richtlinien für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten beim Pächterwechsel des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde. Diese werden hiermit Bestandteil dieses Vertrages. 

(7)  Der durch die Wertermittler festgestellte Wert der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen bildet die Höchstgrenze bei Entschädigungen und für den Kaufpreis für das dem scheidenden Pächter gehörende Eigentum. Diesem und dem Folgepächter steht es frei, einen unter der Wertermittlung liegenden Kaufpreis zu vereinbaren. 

(8)  Nichtstatthafte Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen usw. sind vom weichenden Pächter zu entfernen. Kommt er der Aufforderung zum Entfernen nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach, ist der Verpächter berechtigt, auf Kosten des Pächters den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 

(9)  Für den Fall, dass bei Beendigung kein Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, der Gartenordnung sowie dieses Vertrages entspricht.  

Sollte auch nach Ablauf von 2 Jahren kein Nachfolgepächter gefunden sein, verpflichtet sich der Pächter zur Räumung des Gartens von seinem gesamten Eigentum. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden ist bzw. diese nicht geräumt ist, eine Verwaltungspauschale, die sich mindestens analog zur Höhe des Kleingartenpachtzinses und der öffentlich-rechtlichen Lasten für die Parzelle zusammensetzen muss, zu zahlen. 

Der Nutzer verpflichtet sich gegenüber dem Kleingärtnerverein, die Parzelle bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Räumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine Störungen ausgehen.Der Kleingärtnerverein ist berechtigt, für Herrichtungsarbeiten die im Verein üblichen Stundensätze (z. Zt. 20,-- €) zu berechnen. Die Höhe dieser einmaligen Pauschale darf nicht höher als der zuletzt gezahlte Pachtzins sein. 

(10)  Endet das Pachtverhältnis aufgrund einer Kündigung gemäß § 2 Absatz (7), steht dem Pächter eine Entschädigung nach § 11 BkleinG zu.   

§ 7 Gartenordnung  

Die Gartenordnung KGV-Dreieck e. V. ist vollinhaltlich Bestandteil dieses Vertrages.  

§ 8 Betreten des Kleingartens  

Der Pächter ist verpflichtet, den Vertretern des Verpächters oder deren Beauftragten (z. B. dem Kleingärtnervereinsvorstand) oder dem Eigentümer das Betreten der Pachtfläche im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis jederzeit zu gestatten. Ein Ersatz für geringe Schäden, die hieraus entstehen sollten, steht dem Pächter nicht zu.   

§ 9 Gerichtsstand, Gesamtschuldnerschaft  

Die Pächter zu 2) sind Gesamtschuldner, Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie auch nur einem Pächter zu gehen. Jeder Pächter hat sich Willenserklärungen sowie Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie an seiner eigenen Person entstanden sind.  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Brake.  

§ 10 Nebenabreden  

Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind unwirksam. 

Kleingärtnerverein Dreieck e. V.Verein als Verpächter       

Brake, den ………………………...................…….…             Unterschrift Verpächter…………………………………………

Unterschrift Pächter.................................................      Unterschrift Ehegatte/Lebensgefährte...........................................