G a r t e n p a c h t v e r t r a g
des
Kleingärtnervereins Dreieck Brake e.V.
Unterpachtvertrag
zwischen dem Kleingärtnerverein Dreieck e.V. - als Verpächter -
und dem Mitglied - als Unterverächter –
Herr/Frau ………………………………………………………………………….…………………………….
und Ehegatte …………………………………………………………………………………………………….….
oder Lebensgefährte/in ………………………………………………………………………………………..…
Wohnhaft in …………………………………………………………………………………………………..……
.............................................................................................................
wird folgender Unterpachtvertrag abgeschlossen:
§ 1 Gegenstand der Pachtung
Der Verpächter verpachtet dem Pächter im Gebiet des Kleingärtnervereins Dreieck e. V.
den Kleingarten Nr. …..…. von einer Größe von ........... m² zur ausschließlich
kleingärtnerischen Nutzung.
Mit verpachtet ist der auf den Kleingarten entfallende Anteil der Gemeinschaftsflächen.
Leer stehende Gärten gelten als Gemeinschaftsfläche.
Der Garten wird in dem Zustand verpachtet, in dem er sich zurzeit beendet, ohne Gewähr
auf offene oder heimliche Mängel und Fehler.
Dem Pächter ist bekannt, dass das ständige Wohnen im Garten nicht ertaubt ist. Während
der Dauer des Pachtvertrages hat der Pächter eine ständige Wohnung nachzuweisen. Jede
Wohnungsänderung ist dem Verpächter sofort zu melden.
Bei Nichtachtung sind eventuell auftretende Kosten durch den Pächter zu tragen.
§ 2 Beginn und Ende des Pachtverhältnisses
(1) Das Pachtverhältnis beginnt mit Wirkung und endet,
soweit es nicht vorher gekündigt wird, mit dem Erlöschen des Generalpachtvertrages
vom 30. Mai 1980 gemäß Abschnitt I. dieses Vertrages.
(2) Das Pachtjahr Läuft vom 1. Dezember bis zum 30. November eines jeden Jahres.
(2a) Mit dem Beginn des Pachtvertrages ist eine Sicherheitshinterlegung zu Leisten. Die
Hohe der Hinterlegung beträgt pro Quadratmeter gepachtetes Gartenland 0,50 €.
Der Betrag wird bis zur Aufgabe oder Neuverpachtung der Parzelle vom Vorstand
zinslos bei der Landessparkasse zu Oldenburg, Filiale Brake - Boitwarden, im dortigen
Bankschließfach Nr. 33 deponiert.
Die hinterlegte Summe ist zweckgebunden und darf ausschließlich zur
Wiederherstellung des Gartengrundstückes und zur Begleichung von Schulden
gegenüber dem Verein verwendet werden.
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(3) Beim Tod des Pächters endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des folgenden
Kalendermonats. Dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten steht es frei, das
Pachtverhältnis zu übernehmen (§ 12 BkleinG Sonderbestimmung).
(4) Das Pachtverhältnis endet automatisch, wenn dem Verpächter der Zwischenpacht-
vertrag gekündigt wird, außer in den gesetzlichen Fällen des § 10 Abs. 1 BkleinG.
(5) Der Verpächter kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn
(a) der Pächter mit der Zahlung eines Pachtzinses oder mit seinem Wassergeld,
Stromgeld, evtl. Verzugszinsen und ähnlichen trotz erfolgter schriftlicher Mahnung
länger als einen Monat im Rückstand ist, so ist der Verpächter berechtigt, das
Pachtverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeskleingartenvereines
zu kündigen.
(b) der Pächter oder von ihm auf seiner Kleingartenfläche geduldete Personen so
schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der
Kleingärtnergemeinschaft so nachteilig stören, dass dem Verpächter die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(6) Der Verpächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens am 3. Werktag im
August zum 30. November eines jeden Jahres zu kündigen, wenn der Pächter
ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters, die die Nutzung des
Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum
dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,
erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt
oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage
verweigert.
(7) Der Verpächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens am 3. Werktag im
Februar zum 30. November eines jeden Jahres zu kündigen, wenn
(a) die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die
Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um Kleingarten auf eine Größe
von 400 m² zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spielplatz und
sonstige Gemeinschaftsanlagen;
(b) planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und
der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen
wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile
erleiden würde;
(c) die als Kleingarten benutzte Grundstücksfläche als bald der im Bebauungsplan
festgesetzten Nutzung zugeführt oder alsbald für die Nutzung vorbereitet
werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des __
Bebauungsplanes zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung
oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten
anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird und
dringende Gründe des öffentlichen Interesse die Vorbereitung oder die
Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes erfordert;
(d) die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksflache nach abgeschlossener
Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung alsbald benötigt wird.
(8) Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch
genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 7,
Buchstabe c) und d), spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf
des nächsten Monats zulässig.
(9) Der Pächter kann den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres kundigen. Die
Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats August zum 30.
November des betreffenden Jahres schriftlich beim Verpächter eingegangen sein.
Die Kündigung des Pächters lost keine Entschädigungsverpflichtung des Verpächters
aus.
(10) Es wird vereinbart, dass die stillschweigende Verlängerung des Pachtverhältnisses
durch das Fortsetzen des Gebrauchs der Kleingartenparzelle gemäß. § 545 BGB
ausgeschlossen ist.
§ 3 Pachtzins
(1) Der Pachtzins beträgt zurzeit __ je m² und Jahr. Dieser Betrag ist bis zum 01.12.
eines jeden Jahres an den Verpächter bzw. an den Kleingärtnerverein Dreieck e. V.
im Voraus zu zahlen.
(2) Der Pachtzins kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhöht werden.
(3) Ein Erlass oder eine Minderung des Pachtzinses wegen Misswuchses, Wildschaden,
Hagelschlags, Überschwemmung oder dergleichen kann nicht gefordert werden.
(4) Der Pächter erklärt sich bereit, an Gemeinschaftsarbeiten, die der Errichtung oder
Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen dienen, mitzuwirken.
(5) Für erbrachte Leistungen (Wasser, Strom), die der Verein bereitstellt, müssen die
Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bezahlt werden.
§ 4 Gewährleistung
Der Kleingaden wird dem Pächter ohne Gewähr für genaue Größe, bestimmte Güte,
Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit zu der in §§ 1 und 5 bestimmten Nutzung überlassen.
§ 5 Nutzung
(1) Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen
Nutzung ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten.
Blumenrabatten und Gemüsegarten sollten mindestens 25 % der Gesamtflache des
Gartens betragen.
(2) Der Pächter verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des
Umweltschutzes, des Baurechtes, des Abfall- und Wasserrechtes, Landschaftsschutzes und die Vorschriften der Baumschutzsatzung zu befolgen.
(3) Der Pächter darf die bestehenden Gartengrenzen nicht eigenmächtig verändern oder
beeinträchtigen.
(4) Der Pächter ist berechtigt, eine Gartenlaube nach den geltenden Vorschriften zu
errichten, sofern eine solche nicht vorhanden ist, bzw. durch Abbruch oder Brand
verloren geht.
(5) Bauliche Anlagen bedürfen unbeschadet einer baurechtlichen Genehmigung der
vorherigen Zustimmung durch den Verpächter. Hierunter fallen auch alle
nachträglichen Änderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen.
(6) Die Errichtung, Änderung, Ergänzung oder Erneuerung soll innerhalb einer Frist von
zwei Jahren nach der Zustimmung abgeschlossen sein.
(7) Baulichkeiten, Bauteile, Versorgungsanlagen usw., die entgegen geltenden
Vorschriften errichtet wurden, sind auf Verlangen des Verpächters unverzüglich zu
entfernen.
(8) Der Pächter ist nicht berechtigt, den Kleingarten oder Teile desselben ohne
schriftliche Zustimmung des Verpächters unter zu verpachten oder Dritten zur
Nutzung zu überlassen.
§ 6 Rückgabe des Pachtgegenstandes bei Beendigung des Pachtverhältnisses
(1) Der Pächter hat den Pachtgegenstand nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses von seinem Eigentum (Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und
Zubehör) zu räumen und im geräumten Zustand sowie in einem Zustand, der eine
sofortige kleingärtnerische Weiternutzung ermöglicht, an den Verpächter
zurückzugeben.
(2) Verpächter und Pächter können den Verbleib des Eigentums oder von Teilen des
Eigentums auf der Kleingartenparzelle bei Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses vereinbaren. Diese Vereinbarung kann zeitlich befristet werden.
(3) Der scheidende Pächter kann sich von der vorstehenden Pflicht zur Räumung des
Pachtgegenstandes in dem Umfange befreien, in dem er dem Verpächter einen
Kaufvertrag mit dem Folgepächter über die auf diesen übergehenden Sachen unter
Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nachweist.
(4) Ausschließlich der Verpächter hat das Recht, den Kleingarten an einen Folgepächter
neu zu verpachten. Er ist auch dann nicht an die Empfehlung des Pächters
gebunden, mit einem von ihm benannten Folgepächter abzuschließen, wenn der
Pächter mit diesem bereits eine Einigung über die Höhe des zugelassenen
Eigentums erzielt hat. Er wird sich eine entsprechende Empfehlung aber nicht
verschließen, wenn gegen die Person des Folgepächters keine Gründe ersichtlich
sind.
(5) Kommen die Parteien gemäß § 6 Ziffer 2 und 3 dieses Vertrages überein, dass der
scheidende Pächter sein Eigentum bei der Beendigung des Kleingärtnerpachtverhältnisses zurücklassen kann, ist grundsätzlich eine Wertermittlung der Baulichkeiten,
Anlagen und Anpflanzungen vorzunehmen. Die Wertermittlung ist im Falle der
Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch den Kündigenden rechtzeitig
beim Verpächter zu beantragen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der scheidende
Pächter bzw. der Verursacher der Wertermittlung, soweit dem nicht andere
gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(6) Die Wertermittlung kann nur durch zugelassene Wertermittler des Verpächters
vorgenommen werden. Sie erfolgt nach den jeweils gültigen Richtlinien für die
Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in
Kleingärten beim Pächterwechsel des Landesverbandes Niedersächsischer
Gartenfreunde. Diese werden hiermit Bestandteil dieses Vertrages.
(7) Der durch die Wertermittler festgestellte Wert der Baulichkeiten, Anlagen und
Anpflanzungen bildet die Höchstgrenze bei Entscheidungen und für den Kaufpreis
für das dem scheidenden Pächter gehörende Eigentum. Diesem und dem
Folgepächter steht es frei, einen unter der Wertermittlung liegenden Kaufpreis zu
vereinbaren.
(8) Nichtstatthafte Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen usw. sind vom weichenden
Pächter zu entfernen. Kommt er der Aufforderung zum Entfernen nicht innerhalb
einer Frist von 2 Wochen nach, ist der Verpächter berechtigt, auf Kosten des
Pächters den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.
(9) Für den Fall, dass bei Beendigung kein Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird
dem Pächter gestattet, bis zu einer Dauer von maximal 2 Jahren nach Beendigung
des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der
Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes,
der Gartenordnung sowie dieses Vertrages entspricht.
Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle
gefunden ist bzw. diese nicht geräumt ist, eine Verwaltungspauschale die sich
mindestens analog zur Höhe des Kleingartenpachtzinses und der öffentlich rechtlichen Lasten für die Parzelle zusammensetzen muss, zu zahlen.
Der Nutzer verpflichtet sich gegenüber dem Kleingartenverein, die Parzelle bis zur
Neuverpachtung bzw. bis zur Räumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass
von dieser keine Störungen ausgehen.
Der Kleingärtnerverein ist berechtigt, für Herrichtungsarbeiten die im Verein üblichen
Stundensätze (z. Zt. 20,- €) zu berechnen. Die Höhe dieser einmaligen Pauschale
darf nicht höher als der zuletzt gezahlte Pachtzins sein.
(10) Endet das Pachtverhältnis aufgrund einer Kündigung gemäß, § 2 Absatz (7), steht
dem Pächter eine Entschädigung nach § 11 BkIeinG zu.
§ 7 Gartenordnung
Die Gartenordnung KGV Dreieck e. V. ist voltinhaltlich Bestandteil dieses Vertrages.
§ 8 Betreten des Kleingartens
Der Pächter ist verpflichtet, den Vertretern des Verpächters oder deren Beauftragten (z. B.
dem Kleingärtnervereinsvorstand) oder dem Eigentümer das Betreten der Pachtfläche im
Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis jederzeit zu gestatten. Ein Ersatz für geringe Schäden,
die hieraus entstehen sollten, steht dem Pächter nicht zu.
§ 9 Gerichtsstand, Gesamtschuldnerschaft
Die Pächter zu 2) sind Gesamtschuldner, Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie
auch nur einem Pächter zu gehen. Jeder Pächter hat sich Willenserklärungen sowie
Verfehlungen so anrechnen zu lassen, als ob sie an seiner eigenen Person entstanden sind.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Brake.
§ 10 Nebenabreden
Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu
diesem Vertrag sind unwirksam.
-ENDE DES PACHTVERTRAGES-